Versicherung im HLB

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Versicherung im HLB und weitere Informationen

Alle Flugmodelle, unabhängig von Größe, Gewicht und Antriebsart, sind Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Damit unterliegt der Halter von Flugmodellen der strengen Haftung der gesamten Luftverkehrsgesetzgebung.

Dies bedeutet, den Halter trifft beim Betrieb des Flugmodells die sog. gesetzliche Gefährdungshaftung gem. § 37 LuftVG, verbunden mit einer Versicherungspflicht gem. § 102 (3) Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO).

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von Flugmodellen bis 150 kg max. Startmasse (für die Hessen im HLB) sowie auf die Bedienung mit den dazugehörigen Fernsteueranlagen durch alle berechtigten Personen, wenn die jeweils gültigen Richtlinien eingehalten werden (Achtung: Kein Versicherungsschutz auf nicht zugelassenen Fluggeländen für Flugmodelle über 5 kg, auch nicht am Hang).

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei allen Versicherern so gut wie gleich sind, müssen die erforderlichen Genehmigungen und Berechtigungen vorliegen. Der Aufstieg von Flugmodellen ist in der Luftverkehrsordnung § 16, 16a geregelt. Danach wird für Flugmodelle‚ größer 5 kg Startmasse generell eine Aufstiegserlaubnis/genehmigung verlangt, fehlt diese, kann der Versicherer im Schadenfall von Dir Regress fordern. 

Ab 2008/2009 gibt es beim HLB/DAeC keine Zusatzversicherung mehr alle Flugmodelle bis 150 kg Startmasse sind im Versicherungsvertrag eingeschlossen, dies gilt wie bereits o.g. weltweit - ohne USA - auf allen Geländen, auch außerhalb eines Vereinsrahmens, also auf Bauers Wiese, im Urlaub, auch in der Sporthalle usw.. Ich muss aber darauf aufmerksam machen, dass die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind und unter 5 kg muss der Grundstückseigentümer sein ok geben.

Die wesentlichen Bestimmungen über den Aufstieg von Flugmodellen findest Du in der Luftverkehrsordnung (LuftVG) § 16 und 16a. 

Auszug aus der Luftverkehrsordnung (LuftVO) - Abschrift

§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

Der Aufstieg von Flugmodellen...

  1. ...mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
  2. ...mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
  3. ...mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
  4. ...aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

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